Nutzungsbedingungen zur Gebrauchsüberlassung des BGV-Brandschutzmobils „Erlebbares mobiles Rauchhaus

  1. Der Kreisfeuerwehrverband Rastatt e.V. stellt den Feuerwehren, Feuerwehrverbänden und gewerblichen Vertragspartnern das BGV-Brandschutzmobil “Erlebbares mobiles Rauchhaus” (im Folgenden: BGV-BS-Mobil genannt) zur Durchführung entsprechender Informationsveranstaltungen gegen eine Instandhaltungspauschale zur Verfügung. Die Instandhaltungspauschale beträgt:
    1. Für Mitglieder des Arbeitskreises Brandschutzinformationen des KFV Rastatt e.V., sonstiger Stadt-/Kreisfeuerwehrverbände und Feuerwehren sowie eigene Veranstaltungen des Sponsors für den ersten Einsatztag 95,– Euro, für jeden weiteren folgenden Tag 45,– Euro – zuzgl. der gültigen MwSt. jedoch ohne Personal, das nach Punkt 2 verrechnet wird.
    2. Für nicht einem Stadt-/Kreisfeuerwehrverband angehörende gewerbliche Interessenten beträgt die Nutzungspauschale für den ersten Tag 325,– Euro und für jeden weiteren folgenden Tag 200,– Euro zzgl. der gültigen Mwst. Die Personal- und Fahrzeitkosten sowie Treibstoffkosten werden zusätzlich nach Punkt 2 berechnet.
  2. Für den ordnungsgemäßen Betrieb des BGV-BS-Mobils sind zwei Angehörige des Arbeitskreises Brandschutzinformationen des KFV Rastatt e.V. erforderlich. Für den Personaleinsatz werden zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von 15,– Euro zzgl. gültige MwSt. pro Veranstaltungsstunde und Person sowie Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten) fällig. Angefallene Reise- und Fahrtzeiten werden zum halben Satz der Aufwandsentschädigung pro Person abgerechnet. Für eventuelle Übernachtungskosten werden die angefallenen Auslagen an den Entleiher/Veranstalter weitergegeben. Für den Transport des BGV-BS-Mobil mit dem Wechselladerfahrzeug des Kreisfeuerwehrverbandes werden nur die tatsächlich entstandenen Kraftstoffkosten weitergegeben.
  3. Um einen reibungslosen Ablauf der Vorführung „Brandgefahren im Haushalt“ zu gewährleisten, hat der Vertragspartner folgende Voraussetzungen zu schaffen:
    1. ebene und befestigte Aufstellfläche für das BGV-BS-Mobil von 4 x 12 Metern
    2. Aktionsfläche für „heiße“ Vorführungen von 10 x 15 Metern, Abfalleimer, Schaufel, Besen, Ölbindemittel oder Unterlage 3 x 3 Meter
    3. Aufstellplatz (Inbetriebnahmestelle) muss innerhalb 30 m eines 16 Ampere Drehstromanschlusses liegen (max. Kabel-länge 30 m / Kabel vorhanden). Für die Demonstration wie Fettexplosion und Spraydosenzerknall sowie Übungen mit den Feuerlöschern müssen vom Vertragspartner eine gefüllte 5 bzw. 11-kg-Flasche Propan/Butan, 2x1 Ltr. Speise- oder Sonnenblumenöl und leere Spraydosen (keine Farbdosen) zur Verfügung gestellt werden.
  4. Für Schäden durch unsachgemäße Handhabung beziehungsweise für den Verlust von Teilen der Ausstattung haftet die jeweilige Feuerwehr bzw. der jeweilige Feuerwehrverband bzw. Dritte als Veranstalter. Eine direkte Haftung des Sponsors und oder Eigentümers sowohl gegenüber dem Vertragspartner als auch den Besuchern der Veranstaltungen ist ausgeschlossen.
  5. Für das BGV-BS-Mobil bestehen folgende vom Eigentümer abgeschlossene Versicherungen:
    1. Vereinshaftpflicht inklusive Betrieb des BGV-BS-Mobil
    2. Elektronikversicherung für die elektronischen Anlagen des BGV-BS-Mobil
    3. Kfz-Deckung mit Voll- und Teilkasko; versichert gelten hierbei Schäden des BGV-BS-Mobil beim Transport, Be- und Entladen sowie der Inhalt des BS-Mobils mit Ausnahme des elektronischen Inventars. Im Rahmen der Vollkaskodeckung sind Unfälle sowie böswillige Beschädigungen des BS-Mobils erfasst. Die Teilkaskodeckung umfasst Schäden durch Einbruchsdiebstahl oder Feuer.
  6. Der Vertragspartner hat bei Veranstaltungen über zwei oder mehr Tage sicherzustellen, dass Unbefugte über Nacht keine Zugangsmöglichkeiten zum BGV-BS-Mobil haben (z.B. Unterbringung in einer verschlossenen Halle) oder eine Nachtwache vorhanden ist, welche das BGV-BS-Mobil beaufsichtigt.
  7. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorgesehene Aufstellplatz für das BGV-BS-Mobils rechtlich zulässig ist.
  8. Aufstellungsbereiche auf öffentlichen Straßen und Plätzen müssen für die Veranstaltungen zulässig sein; eine möglicherweise erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. straßenverkehrsrechtliche Anordnung hierzu hat der Vertragspartner ggf. auf eigene Kosten zu beantragen und einzuholen. Sollte die Erlaubnis oder Anordnung eine Auflage beinhalten, so hat der Vertragspartner diese selbstständig zu erfüllen und etwaige Kosten dafür auch selbst zu tragen. (z.B. Beschilderung für Straßensperrungen, Absicherung und Beleuchtung des BGV-BS-Mobil bei Dunkelheit im öffentlichen Verkehrsraum etc.).
  9. Die Zusage des Vertragspartners zu den Nutzungsbedingungen der Gebrauchsüberlassung des BGV-BS-Mobil hat schriftlich zu erfolgen.
  10. Wird vom Vertragspartner ein vom KFV Rastatt e.V. bereits bestätigter Termin abgesagt, werden diesem 50% der Instandhaltungspauschale für den gebuchten Zeitraum in Rechnung gestellt.

Stand: 10. Oktober 2017