Die Vereinssatzung des Kreisfeuerwehrverband Rastatt e.V.

Die Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Rastatt hat am 13.07.2021 folgende Satzung für den Kreisfeuerwehrverband Rastatt beschlossen:

Zur besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung

  1. Die Gemeinde- und Werkfeuerwehren sowie die Betriebsfeuerwehren des Landkreises Rastatt
    bilden den „Kreisfeuerwehrverband Rastatt“.
  2. Der Name des Vereins lautet „Kreisfeuerwehrverband Rastatt e. V“.
  3. Der Verband hat seinen Sitz am Ort der Landkreisverwaltung in Rastatt. Die Verwaltungsgeschäftsstelle befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Protokollführers.
  4. Der Verband ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg.
  5. Der Verband ist als eingetragener Verein in das Vereinsregister beim Registergericht Mannheim einzutragen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren, der Jugendfeuerwehren und Altersabteilungen sowie der musiktreibenden Züge.
    2. Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen und Austausch der feuerwehrtechnischen Erfahrungen.
    3. Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür verantwortlichen Stellen.
    4. Unterstützung und Förderung des Feuerwehrerholungsheimes St. Florian am Titisee sowie weiterer sozialer Einrichtungen der Feuerwehren.
    5. Förderung der Brandschutzerziehung und -aufklärung.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende Einrichtungen sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. Beim zuständigen Finanzamt ist die Gemeinnützigkeitsbescheinigung zu beantragen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes sind Gemeindefeuerwehren, Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
  2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, sonstige natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
  3. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme zu Abs. 2 entscheidet der Verbandsausschuss.
  4. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von Mitgliedern des Verbandsausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 6 Verbandsorgane

  1. Organe des Verbandes sind:
    1. die Verbandsversammlung,
    2. der Verbandsausschuss,
    3. der Verbandsvorstand.
  2. Die Mitglieder der Organe scheiden mit Beendigung des aktiven Dienstes in der Feuerwehr aus ihren Ämtern aus, dies gilt nicht für den Kreisobmann der Altersmannschaften.

§ 7 Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Vorstand, dem Verbandsausschuss und den Delegierten, die von den Mitgliedsfeuerwehren entsandt werden. Dabei entfallen auf die Mitgliedsfeuerwehren je angefangene 30 aktive Feuerwehrangehörige je 1 Delegierter.
  2. Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form an die Mitglieder einzuberufen.
  3. Eine Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  4. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
  5. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der Mitglieder vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten.
  6. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Der Hinweis auf diesen vorgenannten Satz ist in den Einladungen zu diesen
    Versammlungen zu vermerken.
  7. Über die Beratungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Zur Verbandsversammlung können durch den Vorsitzenden Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahestehen, eingeladen werden.

§ 7a Online Wahlen

  1. Findet die Delegiertenversammlung im Ausnahmefall als Online-Veranstaltung statt und sind hierbei auch notwenige Wahlen durchzuführen, beschließt der Vorstand die Abhaltung in einem Online-Format und gegebenenfalls mit Online-Wahlen.
  2. Das angewendete elektronische Wahlverfahren muss nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) einhalten.
  3. Der Vorstand bestimmt einen Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern des Vereins besteht, die sich selbst nicht zur Wahl stellen lassen.
  4. Sämtliche Funktionsträger im Sinne des § 8 Abs. 1 können in einer Online-Wahl gewählt werden.
  5. Online-Wahlen sind unter Beachtung der Vorschriften zur Einberufung zur Delegierten-versammlung (§ 7 Nr. 3) vom Vorstand anzukündigen, wobei die Ankündigung abweichend hiervon spätestens vier Wochen vor der Online-Wahl abgesandt werden muss. In der Ankündigung ist der Zeitraum,
    innerhalb dessen die Stimmabgabe erfolgen kann, zu bezeichnen. Die Bewerber für die Stelle als Funktionsträger müssen ihre Bewerbung der Geschäftsstelle bis spätestens 14 Tage vor der Online-Wahl (23:59 Uhr) übermitteln, hierzu ist, wenn möglich eine elektronische Übermittlung per E-Mail zu wählen. In der Bewerbung ist bereits im Voraus anzugeben, ob die Wahl im Falle des Wahlsieges angenommen wird. Der Vorstand hat in der Ankündigung auf diese Frist hinzuweisen und diese genau zu bezeichnen.
  6. Abweichend von § 7 Nr. 3 ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
  7. Hinsichtlich des Stimmrechts gilt § 7 Nr. 6.
  8. Der Wahlvorstand stellt nach Ablauf des Zeitraums der Stimmabgabe das Ergebnis der Wahl in einem von allen Wahlvorständen unterzeichneten Protokoll fest und gibt das Ergebnis in geeigneter Form bekannt.

§ 7b Online-Urabstimmung

  1. Der Vorstand kann per Online-Urabstimmung Beschlüsse herbeiführen, die ansonsten von der Delegiertenversammlung getroffen würden und die den Verein wesentlich beeinflussen.
  2. Online-Urabstimmungen sind unter Beachtung der Vorschriften zur Einberufung zur Delegiertenversammlung (§ 7 Nr. 3) vom Vorstand anzukündigen, wobei die Ankündigung abweichend hiervon spätestens vier Wochen vor der Online-Urabstimmung abgesandt werden
    muss. In der Ankündigung ist der Zeitraum, innerhalb dessen die Stimmabgabe erfolgen kann, zu bezeichnen. Alternative Beschlussvorlagen müssen der Geschäftsstelle bis spätestens 14 Tage vor der Online-Urabstimmungen (23:59 Uhr) übermittelt werden, hierzu ist, wenn möglich
    eine elektronische Übermittlung per E-Mail zu wählen. Der Vorstand hat in der Ankündigung auf diese Frist hinzuweisen und diese genau zu bezeichnen.
  3. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Hinsichtlich der Mehrheit gilt abweichend von § 32 Abs. 2 BGB § 7 Nr. 5.
  4. Hinsichtlich des Stimmrechts gilt § 7 Nr. 6.
  5. Der Vorstand stellt nach Ablauf des Zeitraums der Stimmabgabe das Ergebnis der Abstimmung in einem vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichneten Protokoll fest und gibt das Ergebnis in geeigneter Form bekannt.

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Wahl des Verbandsvorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren,
    2. Wahl von stellvertretenden Verbandsvorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren,
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    4. Anerkennung des Jahres- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Verbandsvorstandes,
    5. Anerkennung des Haushaltsplans,
    6. Festlegung der Orte, in denen die Verbandsversammlung, Floriansgottesdienst, Treffen der Alterskameraden sowie der Kreisfeuerwehrtag durchgeführt werden sollen,
    7. Beratung und Entscheidung sonstiger Angelegenheiten des Verbandes,
    8. Beschluss von Satzungsänderungen,
    9. Zustimmung zur Tagesordnung für die Verbandsversammlung,
    10. Wahl von 3 Kassenprüfern auf die Dauer von 5 Jahren.
  2. Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge einschließlich Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 1 Woche vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
  3. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden bei der Verbandsversammlung von den Delegierten, in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit dauert 5 Jahre. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit
    entscheidet das Los. Als Stellvertreter ist gewählt, wer mindestens die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. des zuständigen Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür berufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.

§ 9 Verbandsausschuss

  1. Der Verbandsausschuss ist die Vertretung der Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
    • dem Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertretern,
    • aus den Kommandanten der Gemeindefeuerwehren, Werkfeuerwehren und Leiter der
      Betriebsfeuerwehren. Vertreter sind die stellv. Kommandanten bzw. Leiter der
      Betriebsfeuerwehren,
    • dem Kreisjugendfeuerwehrwart oder dessen Stellvertreter,
    • dem Kreisbrandmeister oder dessen Stellvertreter mit beratender Stimme,
    • dem Kreisobmann der Altersabteilungen/Seniorenabteilungen oder dessen
      Stellvertreter,
    • der Gleichstellungsbeauftragten oder deren Vertretung.
  2. Ist der Kreisbrandmeister an der Sitzung verhindert, so hat einer der beiden Stellvertreter Sitz mit beratender Stimme. Die beiden Stellvertreter des Kreisbrandmeisters werden, sofern sie nicht bereits dem Verbandsausschuss angehören, zu den Sitzungen des Verbandsausschusses als beratendes
    Mitglied eingeladen.
  3. Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird von der Delegiertenversammlung der Kreisjugendfeuerwehr auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Leiter der Kreisalterskameraden/Senioren wird von den Obmännern der Alterskameraden/Senioren der Mitgliedsfeuerwehren und ihren Abteilungen, auf die
    Dauer von 5 Jahren – in getrennter Sitzung gewählt.
  4. Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt so lange aus, bis eine neue Wahl möglich ist.
  5. Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Es sind jährlich mindestens 2 Sitzungen abzuhalten.
  6. Der Vorsitzende muss den Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  7. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  8. Über die Beratungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Sofern der Protokollführer und der Kassenführer nicht dem Verbandsausschuss angehören, sind sie als beratende Mitglieder zu den Sitzungen einzuladen.
  10. Fachgebietsleiter und sonstige Personen werden im Bedarfsfall vom Vorsitzenden zu den Sitzungen eingeladen und haben beratende Funktion.

§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses

  1. Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
    1. Beraten und beschließen aller wichtigen Fragen, welche nicht im Zuständigkeitsbereich der Verbandsversammlung liegen,
    2. Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    3. Vorbereiten der Verbandsversammlung und der Kreisfeuerwehrtage,
    4. Durchführung und Erledigung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
    5. Bestellung eines Protokollführers und Kassenführers auf die Dauer von 5 Jahren,
    6. Bestellung eines Gleichstellungsbeauftragten auf die Dauer von 5 Jahren,
    7. Bestellung der Delegierten für die Wahl des Regionalvertreters im Landesfeuerwehrverband,
    8. Zustimmung zur Tagesordnung für den Verbandsausschuss und für den Verbandsvorstand,
    9. Erlass von Regelungen über Ehrungen,
    10. Bestellung der Fachgebietsleiter für die Fachgebiete nach § 11 (3).

§ 11 Verbandsvorstand

  1. Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Verbandsvorsitzenden,
    2. den Stellvertretern des Vorsitzenden,
    3. dem Kassenführer, dem Protokollführer und die Abteilungsleiter,
    4. dem Kreisbrandmeister mit beratender Stimme.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch mindestens zwei Stellvertreter gemeinsam oder einem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten.
  3. Die Fachgebietsleiter werden vom Verbandsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss bestellt.
  4. Fachgebietsleiter und sonstige Personen werden im Bedarfsfall vom Vorsitzenden zu den Sitzungen eingeladen und haben beratende Funktion.

§ 12 Aufgaben des Verbandsvorstandes

  1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Ausführung der Beschlüsse der Organe des Verbandes,
    2. Besorgung der Verwaltung des Verbandes und Beschlussfassung über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig sind,
    3. Aufstellung des Haushaltsplans,
    4. Festlegung der Ehrungen nach den vom Ausschuss beschlossenen Richtlinien. Sollte im Verbandsvorstand kein Einvernehmen erzielt werden, ist der Verbandsausschuss zu hören.
  2. Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
  3.  Der Vorsitzende erstattet jährlich einen Jahresbericht.
  4. Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben des Vorsitzenden von einem seiner Stellvertreter wahrgenommen.
  5. Über die Beratungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln. Der Verbandsausschuss ist über die Beschlüsse des Vorstandes zu unterrichten.
  6. Der Protokollführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen. Darüber hinaus koordiniert und steuert er in Abstimmung mit dem Vorsitzenden die Geschäftsprozesse.
  7. Der Kassenführer hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.
  8. Die Tätigkeit sämtlicher Organe des Kreisfeuerwehrverbandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann für Mitglieder von Verbandsorganen eine Aufwandsentschädigung beschließen. Diese ist in einer Entschädigungsordnung zu regeln.

§ 13 Kassenwesen des Verbandes

  1. Die Einnahmen des Verbandes setzen sich zusammen aus:
    1. den Mitgliedsbeiträgen,
    2. den freiwilligen Beiträgen und Stiftungen,
    3. sonstigen Zuwendungen.
  2. Die Einnahmen werden verwendet:
    1. zur Zahlung von Beiträgen an die Organisationen in denen der Verband Mitglied ist,
    2. zur Durchführung von Tagungen und Schulungen,
    3. zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten,
    4. zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten an die Mitglieder des Verbandsausschusses und Verbandsvorstandes.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Einnahmen dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu legen, die Kasse ist jährlich von mindestens 2 Kassenprüfern zu prüfen.

§ 14 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In dem Betrag sind die Beiträge für den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg, den Deutschen Feuerwehrverband und den Verein Feuerwehrerholungsheim Titisee sowie der Beitrag zur GEMA enthalten.
  2. Die Höhe des Betrages wird von der Verbandsversammlung nach der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen (Einsatzabteilungen) der Jugend- und Kinderfeuerwehr sowie den Senioren festgelegt.

§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, durch Auflösung des Verbandes oder durch Auflösung einer Mitgliedsfeuerwehr.
  2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens 1 Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
  3. Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden.
  4. Der Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich gegen Nachweis mitzuteilen.
  5. Über eine Wiederaufnahme entscheidet die Verbandsversammlung nach entsprechendem Aufnahmeantrag des Ausgeschiedenen.

§ 16 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder durch ihre Delegierten vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Delegierten für die Auflösung stimmen.
  2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung entscheidet.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat – hier zweckgebunden für das Sondervermögen der "Feuerwehrstiftung Gustav Binder" einzusetzen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 13. Juli 2021 durch die Verbandsversammlung beschlossen und in der
Vorstandssitzung vom 09. Dezember 2021 ergänzt.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen
Satzungsbestimmungen außer Kraft.

Rastatt, den 13.Juli 2021 // 09. Dezember 2021

Jürgen Segewitz, Vorsitzender